Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer der Sohn des Schuldners ist und/oder dass im Rahmen der Pfändung ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft betroffen ist, an welcher auch der Beschwerdeführer beteiligt ist. Wie oben ausgeführt, beschränkt sich die Pfändung des Anteilsrechtes an einer unverteilten Erbschaft auf den dem -6- Schuldner bei der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zufallenden Liquidationsanteil. Der Liquidationsanteil des Schuldners wiederum steht einzig dem Schuldner, nicht aber den übrigen Erben wie dem Beschwerdeführer zu.