In dieser Konstellation wäre das Regionale Betreibungsamt Q._____ gar nicht berechtigt gewesen, vor dem Anheben von Betreibungshandlungen gegen den Schuldner – der im Übrigen durch eine professionelle Beiständin verbeiständet ist (Vertretungsbeistandschaft für Einkommens- und Vermögensverwaltung), welche der Pfändung vom 3. Oktober 2024 beiwohnte – den Beschwerdeführer zu informieren oder miteinzubeziehen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer der Sohn des Schuldners ist und/oder dass im Rahmen der Pfändung ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft betroffen ist, an welcher auch der Beschwerdeführer beteiligt ist.