Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Sichtweise, dass die Betreibung einzig gegen den Schuldner angehoben wurde. Der Schuldner wurde für eine Forderung, die nur von ihm geschuldet wird, betrieben. Damit einhergehend stehen grundsätzlich auch nur ihm und der Gläubigerin der Schuld die das Betreibungsverfahren betreffenden Rechte zu. Der Beschwerdeführer wiederum ist nicht direkt Betroffener oder Beteiligter dieses Betreibungsverfahrens. In dieser Konstellation wäre das Regionale Betreibungsamt Q.__