Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung zielt hingegen primär nicht auf die Anzeige vom 4. Oktober 2024, sondern auf die der Anzeige zugrunde liegende Pfändung gegen den Schuldner vom 3. Oktober 2024 und ein damit einhergehendes "Akteneinsichtsrecht" in das laufende Betreibungsverfahren gegen den Schuldner. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er als Sohn des Schuldners und ebenfalls als Gesamteigentümer an der unverteilten Erbschaft von D._____ sel., in welcher er auch Erbenstellung innehabe, hätte von Anfang an in die Pfändung gegen den Schuldner miteinbezogen werden müssen.