Schliesslich habe das Gericht festgestellt, dass Akteneinsicht jederzeit möglich gewesen sei. Dies entspreche jedoch nicht den tatsächlichen Umständen, da er erst nach dem Vollzug der Pfändung von der Massnahme erfahren und keine Gelegenheit gehabt habe, vorab Einsicht in die relevanten Unterlagen zu nehmen.