2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, die Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners am Nachlass von D._____ sel. sei ohne ausreichende Prüfung der Verhältnismässigkeit erfolgt. Der Erbschaftsanteil sei stark belastet und die wirtschaftliche Verwertbarkeit sei fraglich. Weiter sei die Pfändung des Liquidationsanteils am Nachlass auf unklaren und unvollständigen Grundlagen erfolgt. Zudem habe die Beiständin nicht die Befugnis gehabt, in komplexen Vermögensfragen zu handeln. Schliesslich habe das Gericht festgestellt, dass Akteneinsicht jederzeit möglich gewesen sei.