Ein Recht, vor der Pfändung über eine solche informiert zu werden, bestehe im Übrigen weder nach SchKG, noch könne ein solches aus verfahrensrechtlichen Grundsätzen abgeleitet werden. Es bestehe für das Betreibungsamt keine Pflicht, Miterben über allfällige finanzielle Probleme eines Schuldners zu informieren. Da das Betreibungsamt die erforderliche Anzeige an den -4- Beschwerdeführer nach Art. 104 SchKG korrekt vorgenommen habe, verletze das Vorgehen weder Art. 104 SchKG noch Art. 102 SchKG.