2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe die finanzielle Situation des Schuldners bzw. die finanzielle Gesamtsituation nicht genügend abgeklärt, sei nicht zutreffend. Die Beiständin des Schuldners habe dem Betreibungsamt sämtliche erforderlichen Informationen zukommen lassen. Der Beschwerdeführer könne auch jederzeit unter Vorankündigung Akteneinsicht verlangen. Ein Recht, vor der Pfändung über eine solche informiert zu werden, bestehe im Übrigen weder nach SchKG, noch könne ein solches aus verfahrensrechtlichen Grundsätzen abgeleitet werden.