{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-47_2025-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10696", "Checksum": "5ea6324c65fb33961c43d62b9d28c633"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 26.03.2025 KBE.2024.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:39:24", "Checksum": "1896c195a2a5efa526b0c8dcbd554174", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 26.03.2025 KBE.2024.47\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.47\n(BE.2024.17)\n\nEntscheid vom 26. März 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngegenstand Bremgarten vom 25. November 2024\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändungsanzeige eines Anteilsrechts an einer unverteilten Erbschaft\nnach Art. 104 SchKG des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom\n4. Oktober 2024\n\nSchuldner:\nB._____,\n[…]\nAufenthaltsadresse: […],\n[…]\nBeiständin: C._____, K E S Dienst Bezirk Bremgarten,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Betreibung Nr. […] gegen B._____ (fortan: Schuldner) vollzog das\nRegionale Betreibungsamt Q._____ am 3. Oktober 2024 im Beisein der\nBeiständin des Schuldners die Pfändung. Eingepfändet wurde der\nLiquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft der Erbengemeinschaft D._____ sel. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 zeigte das\nRegionale Betreibungsamt Q._____ die Pfändung dieses Anteilsrechts\nA._____ (fortan: Beschwerdeführer) sowie dem Grundbuchamt Wohlen an.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 beim\nPräsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" I.\nDie Aufhebung der Pfändungsverfügung vom 04.10.2024 in Bezug auf die\nLiquidationsanteile am unverteilten Nachlass der verstorbenen Fau\nD._____.\n\nII.\nDie Gewährung von Einsicht in sämtliche Akten, die dem Betreibungsverfahren zugrunde liegen.\n\nIII.\nDie Feststellung, dass ich als Sohn und Erbe im Vorfeld weder informiert\nnoch in das Verfahren involviert worden bin.\"\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 23. Oktober 2024 den\nAmtsbericht ein.\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer reichte am 5. November 2024 eine Stellungnahme\nein.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten wies mit\nEntscheid vom 25. November 2024 die Beschwerde ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 28. November 2024 zugestellten Entscheid erhob\nder Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 bei der Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons\n-3-\n\nAargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und\nbeantragte:\n\n\" 1.\nDie Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom\n25.11.2024.\n\n2.\nDie Aufhebung der Pfändungsverfügung des Regionalen Betreibungsamts\nQ._____ vom 04.10.2024.\"\n\n3.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (Postaufgabe: 16. Dezember 2024) auf eine Stellungnahme.\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ und der Schuldner reichten keine\nStellungnahmen ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen\nGesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale\nAufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden\n(Art. 18 Abs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus,\ndas Vorbringen des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe die\nfinanzielle Situation des Schuldners bzw. die finanzielle Gesamtsituation\nnicht genügend abgeklärt, sei nicht zutreffend. Die Beiständin des\nSchuldners habe dem Betreibungsamt sämtliche erforderlichen\nInformationen zukommen lassen. Der Beschwerdeführer könne auch\njederzeit unter Vorankündigung Akteneinsicht verlangen. Ein Recht, vor der\nPfändung über eine solche informiert zu werden, bestehe im Übrigen weder\nnach SchKG, noch könne ein solches aus verfahrensrechtlichen Grundsätzen abgeleitet werden. Es bestehe für das Betreibungsamt keine Pflicht,\nMiterben über allfällige finanzielle Probleme eines Schuldners zu\ninformieren. Da das Betreibungsamt die erforderliche Anzeige an den\n-4-\n\nBeschwerdeführer nach Art. 104 SchKG korrekt vorgenommen habe,\nverletze das Vorgehen weder Art. 104 SchKG noch Art. 102 SchKG.\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, die\nPfändung des Liquidationsanteils des Schuldners am Nachlass von\nD._____ sel. sei ohne ausreichende Prüfung der Verhältnismässigkeit\nerfolgt. Der Erbschaftsanteil sei stark belastet und die wirtschaftliche\nVerwertbarkeit sei fraglich. Weiter sei die Pfändung des Liquidationsanteils\nam Nachlass auf unklaren und unvollständigen Grundlagen erfolgt. Zudem\nhabe die Beiständin nicht die Befugnis gehabt, in komplexen Vermögensfragen zu handeln. Schliesslich habe das Gericht festgestellt, dass\nAkteneinsicht jederzeit möglich gewesen sei. Dies entspreche jedoch nicht\nden tatsächlichen Umständen, da er erst nach dem Vollzug der Pfändung\nvon der Massnahme erfahren und keine Gelegenheit gehabt habe, vorab\nEinsicht in die relevanten Unterlagen zu nehmen.\n\n"}