Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.47 (BE.2024.17) Entscheid vom 26. März 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Bremgarten vom 25. November 2024 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändungsanzeige eines Anteilsrechts an einer unverteilten Erbschaft nach Art. 104 SchKG des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 4. Oktober 2024 Schuldner: B._____, […] Aufenthaltsadresse: […], […] Beiständin: C._____, K E S Dienst Bezirk Bremgarten, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung Nr. […] gegen B._____ (fortan: Schuldner) vollzog das Regionale Betreibungsamt Q._____ am 3. Oktober 2024 im Beisein der Beiständin des Schuldners die Pfändung. Eingepfändet wurde der Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft der Erben- gemeinschaft D._____ sel. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 zeigte das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Pfändung dieses Anteilsrechts A._____ (fortan: Beschwerdeführer) sowie dem Grundbuchamt Wohlen an. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " I. Die Aufhebung der Pfändungsverfügung vom 04.10.2024 in Bezug auf die Liquidationsanteile am unverteilten Nachlass der verstorbenen Fau D._____. II. Die Gewährung von Einsicht in sämtliche Akten, die dem Betreibungs- verfahren zugrunde liegen. III. Die Feststellung, dass ich als Sohn und Erbe im Vorfeld weder informiert noch in das Verfahren involviert worden bin." 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 23. Oktober 2024 den Amtsbericht ein. 2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 5. November 2024 eine Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten wies mit Entscheid vom 25. November 2024 die Beschwerde ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. November 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons -3- Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 25.11.2024. 2. Die Aufhebung der Pfändungsverfügung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 04.10.2024." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (Post- aufgabe: 16. Dezember 2024) auf eine Stellungnahme. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ und der Schuldner reichten keine Stellungnahmen ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe die finanzielle Situation des Schuldners bzw. die finanzielle Gesamtsituation nicht genügend abgeklärt, sei nicht zutreffend. Die Beiständin des Schuldners habe dem Betreibungsamt sämtliche erforderlichen Informationen zukommen lassen. Der Beschwerdeführer könne auch jederzeit unter Vorankündigung Akteneinsicht verlangen. Ein Recht, vor der Pfändung über eine solche informiert zu werden, bestehe im Übrigen weder nach SchKG, noch könne ein solches aus verfahrensrechtlichen Grund- sätzen abgeleitet werden. Es bestehe für das Betreibungsamt keine Pflicht, Miterben über allfällige finanzielle Probleme eines Schuldners zu informieren. Da das Betreibungsamt die erforderliche Anzeige an den -4- Beschwerdeführer nach Art. 104 SchKG korrekt vorgenommen habe, verletze das Vorgehen weder Art. 104 SchKG noch Art. 102 SchKG. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, die Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners am Nachlass von D._____ sel. sei ohne ausreichende Prüfung der Verhältnismässigkeit erfolgt. Der Erbschaftsanteil sei stark belastet und die wirtschaftliche Verwertbarkeit sei fraglich. Weiter sei die Pfändung des Liquidationsanteils am Nachlass auf unklaren und unvollständigen Grundlagen erfolgt. Zudem habe die Beiständin nicht die Befugnis gehabt, in komplexen Vermögens- fragen zu handeln. Schliesslich habe das Gericht festgestellt, dass Akteneinsicht jederzeit möglich gewesen sei. Dies entspreche jedoch nicht den tatsächlichen Umständen, da er erst nach dem Vollzug der Pfändung von der Massnahme erfahren und keine Gelegenheit gehabt habe, vorab Einsicht in die relevanten Unterlagen zu nehmen. 3. 3.1. 3.1.1. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen, andernfalls ist sie unzulässig (DIETH/WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 9 f. zu Art. 17 SchKG). Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (COMETTA/MÖCKLI, a.a.o., N. 40 zu Art. 17 SchKG). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24). 3.1.2. Der Pfändung unterliegen Vermögenswerte des Schuldners, die nicht als unpfändbar im Sinne von Art. 92 ff. SchKG gelten. Hat der betriebene Schuldner am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft, Gemeinderschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlichen Gemein- schaft Anteil, so kann sich die Pfändung des Anteilsrechtes nur auf den ihm -5- bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschafts- vermögen [VVAG]). Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an (Art. 104 SchKG). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Anträgen formell gegen die Anzeige des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 4. Oktober 2024, mit welcher ihm eine bereits erfolgte Pfändung eines Gesamteigentums- anteils des Schuldners an einer Erbschaft, an welcher auch der Beschwerdeführer beteiligt ist, angezeigt wurde. Die vom Beschwerde- führer angeführte Begründung zielt hingegen primär nicht auf die Anzeige vom 4. Oktober 2024, sondern auf die der Anzeige zugrunde liegende Pfändung gegen den Schuldner vom 3. Oktober 2024 und ein damit einhergehendes "Akteneinsichtsrecht" in das laufende Betreibungs- verfahren gegen den Schuldner. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er als Sohn des Schuldners und ebenfalls als Gesamt- eigentümer an der unverteilten Erbschaft von D._____ sel., in welcher er auch Erbenstellung innehabe, hätte von Anfang an in die Pfändung gegen den Schuldner miteinbezogen werden müssen. So hätte er bereits vor erfolgter Pfändung geltend machen können, dass diese (für den Schuldner) unverhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Sichtweise, dass die Betreibung einzig gegen den Schuldner angehoben wurde. Der Schuldner wurde für eine Forderung, die nur von ihm geschuldet wird, betrieben. Damit einhergehend stehen grundsätzlich auch nur ihm und der Gläubigerin der Schuld die das Betreibungsverfahren betreffenden Rechte zu. Der Beschwerdeführer wiederum ist nicht direkt Betroffener oder Beteiligter dieses Betreibungsverfahrens. In dieser Konstellation wäre das Regionale Betreibungsamt Q._____ gar nicht berechtigt gewesen, vor dem Anheben von Betreibungshandlungen gegen den Schuldner – der im Übrigen durch eine professionelle Beiständin verbeiständet ist (Vertretungsbeistandschaft für Einkommens- und Vermögensverwaltung), welche der Pfändung vom 3. Oktober 2024 beiwohnte – den Beschwerdeführer zu informieren oder miteinzubeziehen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer der Sohn des Schuldners ist und/oder dass im Rahmen der Pfändung ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft betroffen ist, an welcher auch der Beschwerdeführer beteiligt ist. Wie oben ausgeführt, beschränkt sich die Pfändung des Anteilsrechtes an einer unverteilten Erbschaft auf den dem -6- Schuldner bei der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zufallenden Liquidationsanteil. Der Liquidationsanteil des Schuldners wiederum steht einzig dem Schuldner, nicht aber den übrigen Erben wie dem Beschwerdeführer zu. Art. 104 SchKG, auf welchem die Anzeige an den Beschwerdeführer gründet, ist denn auch systematisch unter den Sicherungsmassnahmen der Pfändung angesiedelt. Die Bestimmung bezweckt mithin einzig die Sicherung der bereits erfolgten Pfändung, indem sie eine Anzeige der Pfändung eines Anteilsrechtes an einer unverteilten Erbschaft an die beteiligten Dritten vorsieht. Dadurch sollen diese Kenntnis darüber erlangen, dass in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern sind, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mitteilungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und sie Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen (Art. 6 VVAG). Im Übrigen hat die Pfändung des Anteilsrechtes an einer unverteilten Erbschaft keinen Einfluss auf die Erbschaft selbst. Insbesondere werden dadurch nicht die Rechte der übrigen Erben an der Erbschaft tangiert. Entgegen dem Beschwerdeführer ist er auch nicht dadurch (wirtschaftlich) belastet, dass durch die Pfändung der Anteil des Schuldners an der Erbschaft stark belastet und sich deshalb als unverwertbar herausstellen könnte. Denn durch die vorliegende Pfändung wird – wie bereits ausgeführt – nicht der Anteil an der Erbschaft und damit an einer allfälligen Liegenschaft als solches verwertet, sondern einzig der dem Schuldner bei der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zufallende Liquidationsanteil gepfändet. Dieser Umstand wurde folgerichtig auch als Bemerkung (Hinweis auf besondere rechtserhebliche Umstände) ins Grundbuch aufgenommen (vgl. Art. 130 der Grundbuchverordnung [GBV]). Der wirtschaftliche Wert der Erbschaft resp. einer allfälligen Liegenschaft wird dadurch nicht vermindert. Da der Beschwerdeführer durch die Pfändung nicht belastet bzw. nicht davon betroffen ist, steht es ihm auch nicht zu, sich eigenständig gegen die Pfändung des Schuldners und Miterben zur Wehr zu setzen. Gegen die Pfändung hätte sich einzig der Schuldner bzw. gegebenenfalls dessen Beiständin wehren können. Soweit der Beschwerdeführer die Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners an der unverteilten Erbschaft der Erbengemeinschaft D._____ sel. anficht, ist er folglich nicht zur Beschwerde legitimiert. Dass der Beschwerdeführer namens und im Auftrag des Schuldners handeln würde, macht er nicht geltend. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer führte aus, er reiche "in meiner -7- Eigenschaft als Sohn der verstorbenen Frau D._____" Beschwerde ein (Beschwerde vom 14. Oktober 2024). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Pfändung des Anteils- rechtes an der unverteilten Erbschaft sei für den Schuldner selbst unverhältnismässig gewesen und sie sei auf unklaren und unvollständigen Grundlagen vorgenommen worden, ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Ebenso musste das Regionale Betreibungsamt Q._____ den Beschwerdeführer auch nicht in die Pfändung des Schuldners mit- einbeziehen oder ihm ein irgendwie geartetes vorgängiges Akteneinsichts- recht gewähren. Mit der Anzeige der Pfändung im Sinne von Art. 104 SchKG hat es sein Bewenden. 3.3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Anzeige an den Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2024 durch das Regionale Betreibungs- amt Q._____, die mittels Beschwerde formell angefochten wurde, korrekt im Sinne von Art. 104 SchKG vorgenommen wurde. Dem Beschwerde- führer, welcher nicht Partei in der gegen den Schuldner geführten Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts Q._____ ist, musste weder vor dem Pfändungsvollzug noch vor Erlass der Anzeige nach Art. 104 SchKG ein Akteneinsichtsrecht gewährt werden. Der Beschwerde- führer bringt im Übrigen auch nicht vor, dass die Anzeige an und für sich fehlerhaft gewesen wäre. 3.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschä- digungen zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz