Nachdem in der vorliegenden Betreibung nicht fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben und am 3. Juli 2024 beim Regionalen Betreibungsamt R._____ das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde, erfolgte die gleichentags ausgestellte und im Rechtshilfeverfahren durch das Betreibungsamt S._____ am 13. August 2024 zugestellte Konkursandrohung rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.