Der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlages und der Fristeinhaltung ist dem Schuldner auferlegt (BALTHASAR BESSENICH/STEFAN FINK, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 27 zu Art. 74 SchKG). Der Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023 wurde nach oben Gesagtem am 1. Februar 2024 zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags endete somit am 12. Februar 2024. Der mit Beschwerde vom 22. August 2024 erstmals erhobene Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin erfolgt dementsprechend verspätet.