Daraus folgt, dass die am 1. Februar 2024 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls vom 1. Dezember 2023 die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags auslöste (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts R._____ vom 3. Juli 2024 nichtig sei, eventualiter sei die Konkursandrohung aufzuheben. - 10 -