3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die auf dem Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023 vermerkte Zustellbescheinigung, der zufolge der Zahlungsbefehl am 1. Februar 2024 der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, C._____, zugestellt wurde, in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch greift die gesetzliche Tatsachenvermutung der in der Zustellbescheinigung verurkundeten Tatsache, womit der Beweis für die am 1. Februar 2024 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin vollumfänglich erbracht ist. Der Beschwerdeführerin gelingt mit ihren Vorbringen der ihr obliegende Beweis des Gegenteils nicht.