Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind schliesslich nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. So ist insbesondere irrelevant, ob sich im Nachhinein noch Angestellte des Betreibungsamts konkret an die Zustellung erinnern. Denn die formell korrekt zustande gekommene Zustellbescheinigung als öffentliche Urkunde führt zur gesetzlichen Tatsachenvermutung, für welche es keiner weiteren Beweise bedarf. Dass sich jemand an etwas nicht erinnert, vermag nicht das Gegenteil der verurkundeten Tatsache zu beweisen.