Person eine Aussage über sich selbst tätigt bzw. die Wahrheit der eigenen Aussage beteuert, entspricht die eidesstattliche Erklärung im Wesentlichen einer blossen einseitigen Parteibehauptung. Diese Erklärung an und für sich vermag daher vorliegend nicht zweifelsfrei zu beweisen, dass keine Zustellung erfolgt ist. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Tatsache, dass gemäss Geschäftsfallprotokoll unter der Rubrik "Aktivitäten" am 23. April 2024 der Eintrag "9026 Verzögerung Zustellung Zahlungsbefehl" vermerkt ist.