Die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vorgebrachten Ausführungen vermögen einen solchen indessen nicht zu erbringen. Eine durch eine Urkundsperson des Kantons Aargau notariell beurkundete, eidesstattliche Erklärung kann zwar als Beweis berücksichtigt werden, geniesst jedoch keine verstärkte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB. Die notarielle Beurkundung bezieht sich zwangsläufig einzig auf die Tatsache, dass die Erklärung durch die erklärende Person verfasst wurde, nicht aber darauf, ob deren Inhalt verifiziert bzw. zutreffend ist (vgl. auch die entsprechende Beglaubigung durch die Urkundsperson des Kantons Aargau auf der eidesstattlichen Erklärung). Da vorliegend die erklärende