Da die Zustellbescheinigung als öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB gilt und ihr als solche für ihren Inhalt grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt, greift die gesetzliche Tatsachenvermutung der darin verurkundeten Tatsache, womit der Beweis für die am 1. Februar 2024 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin vollumfänglich erbracht ist. 3.4. Nachdem vorliegend gestützt auf eine öffentliche Urkunde die gesetzliche Tatsachenvermutung der Zustellung greift, steht der Beschwerdeführerin der Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises offen.