Entgegennahme eines Zahlungsbefehles für die Beschwerdeführerin berechtigt ist. Die Verwechslung zweier Buchstaben im vermerkten Namen vermag vorliegend jedenfalls keine konkreten Zweifel an der Identität der gemeinten Person zu begründen. Eine Pflicht, eine Kopie des Ausweises zu machen oder die Passnummer zu notieren, besteht nicht. Die Zustellbescheinigung enthält somit sowohl das Datum der Zustellung als auch die Person, an die sie erfolgt ist (vgl. Art. 72 Abs. 2 SchKG). In formeller Hinsicht entspricht die Zustellbescheinigung demnach den gesetzlichen Vorgaben.