Der Beweis der unrichtigen Zustellbescheinigung ist an keine besondere Form gebunden und kann somit mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn bloss begründete Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Inhalts erweckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2).