Dies gilt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Tatsachenvermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_1052/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4 mit Hinweisen; vgl. zur Unterscheidung von Beweis des Gegenteils und Gegenbeweis BGE 120 II 393 E. 4b). Der Beweis der unrichtigen Zustellbescheinigung ist an keine besondere Form gebunden und kann somit mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden.