vornehmen oder die Post damit betrauen will (Urteil des Bundesgerichts 5A_542/2014 vom 18. September 2014 E. 5.1.1; KARL WÜTHRICH/PETER SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 72 SchKG). Der Betriebene darf auch aufgefordert werden, den für ihn bestimmten Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt abzuholen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Mitteilung, dass die entsprechende Betreibungsurkunde für ihn bereitliege. Eine Pflicht des Betriebenen zur Entgegennahme auf dem Betreibungsamt besteht nicht (BGE 138 III 25 E. 2.1).