2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, sie habe mit eidesstattlicher Erklärung vom 11. September 2024 erklärt, den Zahlungsbefehl am 1. Februar 2024 nicht auf dem Betreibungsamt Q._____ abgeholt zu haben und ihr sei dieser auch nicht auf anderem Weg zugestellt worden. Sie bestreite nach wie vor, dass ihr der Zahlungsbefehl in irgendeiner Form zugestellt worden sei. Gegenteiliges sei zu beweisen. Die Würdigung der Vorinstanz sei höchst fragwürdig, willkürlich und völlig einseitig zugunsten des Betreibungsamts vorgenommen worden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls könne gerade nicht bewiesen werden. Entsprechend sei auch die Konkursandrohung des Regionalen