18. März 2024 auf die Zustellung der Konkursandrohung bezogen. Die im Geschäftsfallprotokoll dokumentierte Verzögerung vom 23. April 2024 habe sich somit ebenfalls auf die Konkursandrohung bezogen. Es könne sich aufgrund des Datums daher nicht um den vorliegend relevanten Zahlungsbefehl handeln. Die später aufgeführte Abweisung des Fortsetzungsbegehrens sei aufgrund der offiziellen Sitzverlegung der Beschwerdeführerin erfolgt, was denn auch korrekt sei. Schliesslich würden auch erfahrenen Geschäftsleuten Fehler unterlaufen und es könne immer vorkommen, dass eine Frist verpasst werde.