2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Sitzverlegung erst am 20. Juni 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert, weshalb das Regionale Betreibungsamt Q._____ im Dezember 2023 und im Januar 2024 keine Kenntnis von der Verlegung des Unternehmenssitzes der Beschwerdeführerin nach R._____ gehabt habe. Dies erkläre, weshalb der Zahlungsbefehl an der bekannten Adresse nicht habe zugestellt werden können. Vorliegend sei dies jedoch nicht von Relevanz, weil die einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau C._____, gemäss Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q.__