3. 3.1. Gegen diesen ihr am 23. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2024 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: a) Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes R._____ vom 3. Juli 2024 in der Betreibung Nr. bbb nichtig ist. Eventualiter