1. 1.1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ stellte am 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa gegen die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl aus und übergab diesen zur Zustellung der Schweizerischen Post. Diese konnte den Zahlungsbefehl nicht zustellen und retournierte ihn dem Regionalen Betreibungsamt Q._____, worauf der Weibel des Betreibungsamts am 18. Dezember 2023 und am 22. Januar 2024 erfolglose Zustellversuche an der Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin unternahm. Auf dem Zahlungsbefehl wurde letztlich vermerkt, dass dieser am 1. Februar 2024 "[...] / GF" zugestellt werden konnte.