Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.43 (BE.2024.10) Entscheid vom 16. April 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Oktober 2024 gegenstand in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ / Regionales Betreibungsamt R._____ Betreff Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023 (Betreibung Nr. aaa) / Konkursandrohung vom 3. Juli 2024 (Betreibung Nr. bbb) Gläubigerin: B._____, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ stellte am 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa gegen die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl aus und übergab diesen zur Zustellung der Schweizerischen Post. Diese konnte den Zahlungsbefehl nicht zustellen und retournierte ihn dem Regionalen Betreibungsamt Q._____, worauf der Weibel des Betreibungsamts am 18. Dezember 2023 und am 22. Januar 2024 erfolglose Zustellversuche an der Geschäftsadresse der Beschwer- deführerin unternahm. Auf dem Zahlungsbefehl wurde letztlich vermerkt, dass dieser am 1. Februar 2024 "[...] / GF" zugestellt werden konnte. 1.2. Am 12. März 2024 stellte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. aaa beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ das Fortsetzungsbegehren. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ stellte gleichentags die Konkurs- androhung aus. Die Zustellversuche der Konkursandrohung zuerst durch die Post, dann durch den Weibel und schliesslich rechtshilfeweise durch ein Drittamt verliefen erfolglos. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wies das Regionale Betreibungsamt Q._____ das Fortsetzungsbegehren zurück. 1.3. Am 20. Juni 2024 erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB die Publikation der mit Statutenänderung vom 22. Januar 2024 vorge- nommenen Sitzverlegung der Beschwerdeführerin von Q._____ nach R._____. 1.4. Am 1. Juli 2024 stellte die Gläubigerin beim Regionalen Betreibungsamt R._____ das Fortsetzungsbegehren betreffend die Betreibung Nr. aaa. Das Regionale Betreibungsamt R._____ stellte gleichentags die Konkursandrohung aus (neu unter der Betreibung Nr. bbb). Diese wurde der Beschwerdeführerin rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt S._____ am 13. August 2024 zugestellt. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. August 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit den folgenden Anträgen: -3- " 1. Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes R._____ vom 3. Juli 2024 in der Betreibung Nr. bbb nichtig ist. Eventualiter Es sei die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes R._____ vom 3. Juli 2024 in der Betreibung Nr. bbb aufzuheben. 2. Der Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa sei aufzuheben. Eventualiter Es sei festzustellen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa nicht gültig erfolgt ist (fehlerhafte Zustellung) und die Frist für die Erhebung des Rechts- vorschlages erst mit Zustellung der Konkursandrohung am 13. August 2024 ausgelöst wurde. 3. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass hiermit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa erhoben wird. 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Das Regionale Betreibungsamt R._____ reichte am 4. September 2024 den Amtsbericht ein. 2.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 6. September 2024 den Amtsbericht ein. 2.4. Am 12. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme ein. 2.5. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichtes Aarau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 ab. -4- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 23. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2024 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: a) Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes R._____ vom 3. Juli 2024 in der Betreibung Nr. bbb nichtig ist. Eventualiter Es sei die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes R._____ vom 3. Juli 2024 in der Betreibung Nr. bbb aufzuheben. b) Der Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa sei aufzuheben. Eventualiter Es sei festzustellen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa nicht gültig erfolgt ist (fehlerhafte Zustellung) und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages erst mit Zustellung der Konkursandrohung am 13. August 2024 ausgelöst wurde. c) Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass hiermit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa erhoben wird. d) Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 8. November 2024 den Amtsbericht ein. -5- 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. November 2024 eine Stellung- nahme ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Sitzverlegung erst am 20. Juni 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert, weshalb das Regionale Betreibungsamt Q._____ im Dezember 2023 und im Januar 2024 keine Kenntnis von der Verlegung des Unternehmenssitzes der Beschwerdeführerin nach R._____ gehabt habe. Dies erkläre, weshalb der Zahlungsbefehl an der bekannten Adresse nicht habe zugestellt werden können. Vorliegend sei dies jedoch nicht von Relevanz, weil die einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau C._____, gemäss Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ am 1. Februar 2024 am Schalter erschienen sei, um den Zahlungsbefehl entgegenzunehmen. Das persönliche Erscheinen auf dem Betreibungsamt sei auch nach einer Sitzverlegung möglich und wohl aufgrund der hinterlegten Abholaufforderung erfolgt. Dass sich die Mitarbeiterin des Betreibungsamts nicht mehr an diese Übergabe erinnern könne, sei sodann nicht verwunderlich, stünden doch die Mitarbeiter täglich mit diversen unterschiedlichen Kunden in Kontakt. Das auf der Homepage der Beschwerdeführerin ersichtliche Porträtfoto von Frau C._____ vermöge ebenfalls nicht aufzuzeigen, weshalb diese mit ihrer Erscheinung besonders in Erinnerung bleiben und sich von der Masse abheben solle. Weiter sei auch nicht undenkbar, dass bei der Übergabe des Zahlungs- befehls deren Name aufgrund einer Unachtsamkeit falsch notiert worden -6- sei, insbesondere da es sich lediglich um eine Vertauschung der Buchstaben V und F handle. Aufgrund der Anmerkung "GF" sei glaubhaft dargelegt worden, dass die Funktion der abholenden Person im Zefix überprüft worden sei. Des Weiteren sei nicht ungewöhnlich, dass auf dem Zahlungsbefehl sowohl in der Rubrik "Zustellbescheinigung" sowie auch in der Rubrik "nicht zustellbar" ein Vermerk erfolgt sei. Dies sei damit zu erklären, dass jeweils die einzelnen Zustellversuche auf dem Zahlungs- befehl vermerkt und somit auch die nicht erfolgreichen Zustellversuche weiterhin ersichtlich bleiben würden. Gemäss Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ habe sich weiter das Telefongespräch vom 18. März 2024 auf die Zustellung der Konkursandrohung bezogen. Die im Geschäftsfallprotokoll dokumentierte Verzögerung vom 23. April 2024 habe sich somit ebenfalls auf die Konkursandrohung bezogen. Es könne sich aufgrund des Datums daher nicht um den vorliegend relevanten Zahlungsbefehl handeln. Die später aufgeführte Abweisung des Fort- setzungsbegehrens sei aufgrund der offiziellen Sitzverlegung der Beschwerdeführerin erfolgt, was denn auch korrekt sei. Schliesslich würden auch erfahrenen Geschäftsleuten Fehler unterlaufen und es könne immer vorkommen, dass eine Frist verpasst werde. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, sie habe mit eidesstattlicher Erklärung vom 11. September 2024 erklärt, den Zahlungsbefehl am 1. Februar 2024 nicht auf dem Betreibungsamt Q._____ abgeholt zu haben und ihr sei dieser auch nicht auf anderem Weg zugestellt worden. Sie bestreite nach wie vor, dass ihr der Zahlungsbefehl in irgendeiner Form zugestellt worden sei. Gegenteiliges sei zu beweisen. Die Würdigung der Vorinstanz sei höchst fragwürdig, willkürlich und völlig einseitig zugunsten des Betreibungsamts vorgenommen worden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls könne gerade nicht bewiesen werden. Entsprechend sei auch die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts R._____ zu Unrecht erfolgt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei der Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 1. Dezember 2023 auf- zuheben, eventualiter sei festzustellen, dass die Zustellung des Zahlungs- befehls nicht gültig erfolgt sei und die Frist für die Erhebung des Rechts- vorschlages erst mit Zustellung der Konkursandrohung am 13. August 2024 ausgelöst worden sei. 3.2. Nach Art. 72 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts oder durch die Post. Das Betreibungsamt hat die Wahl, ob es die Zustellung selbst -7- vornehmen oder die Post damit betrauen will (Urteil des Bundesgerichts 5A_542/2014 vom 18. September 2014 E. 5.1.1; KARL WÜTHRICH/PETER SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 72 SchKG). Der Betriebene darf auch aufgefordert werden, den für ihn bestimmten Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt abzuholen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Mitteilung, dass die entsprechende Betreibungsurkunde für ihn bereitliege. Eine Pflicht des Betriebenen zur Entgegennahme auf dem Betreibungsamt besteht nicht (BGE 138 III 25 E. 2.1). Bei der Abgabe des Zahlungsbefehls hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Die Zustellbescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB. Als solcher kommt einer formell korrekt zustande gekommenen Zustellbescheinigung für ihren Inhalt grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Dies gilt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Tatsachen- vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_1052/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4 mit Hinweisen; vgl. zur Unter- scheidung von Beweis des Gegenteils und Gegenbeweis BGE 120 II 393 E. 4b). Der Beweis der unrichtigen Zustellbescheinigung ist an keine besondere Form gebunden und kann somit mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn bloss begründete Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Inhalts erweckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2). 3.3. Auf dem Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa (Beilage 4 zur Beschwerde vom 22. August 2024) ist unter der Rubrik "Zustellbescheinigung" die Option "An eine andere Person" angekreuzt und beim entsprechenden Feld "[...] / GF" notiert. Als Datum der Zustellung wurde der 1. Februar 2024 vermerkt. Die Zustellbescheinigung enthält schliesslich die Unterschrift der zustellenden Person. Gemäss Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 6. September 2024 wurde der Zahlungsbefehl von D._____ ausgehändigt, bei der es sich um eine Angestellte des Betreibungsamts handeln dürfte (Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht) und die daher zur Zustellung des Zahlungsbefehls berechtigt ist (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Mit der auf dem Zahlungsbefehl vermerkten Person "[...] / GF" ist offenkundig die Geschäftsführerin (GF) der Beschwerdeführerin C._____ gemeint (vgl. Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin; Beilage 2 zur Beschwerde vom 22. August 2024), die in dieser Funktion zur -8- Entgegennahme eines Zahlungsbefehles für die Beschwerdeführerin berechtigt ist. Die Verwechslung zweier Buchstaben im vermerkten Namen vermag vorliegend jedenfalls keine konkreten Zweifel an der Identität der gemeinten Person zu begründen. Eine Pflicht, eine Kopie des Ausweises zu machen oder die Passnummer zu notieren, besteht nicht. Die Zustellbescheinigung enthält somit sowohl das Datum der Zustellung als auch die Person, an die sie erfolgt ist (vgl. Art. 72 Abs. 2 SchKG). In formeller Hinsicht entspricht die Zustellbescheinigung demnach den gesetzlichen Vorgaben. Da die Zustellbescheinigung als öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB gilt und ihr als solche für ihren Inhalt grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt, greift die gesetzliche Tatsachenvermutung der darin ver- urkundeten Tatsache, womit der Beweis für die am 1. Februar 2024 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin vollumfänglich erbracht ist. 3.4. Nachdem vorliegend gestützt auf eine öffentliche Urkunde die gesetzliche Tatsachenvermutung der Zustellung greift, steht der Beschwerdeführerin der Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises offen. Die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vorgebrachten Aus- führungen vermögen einen solchen indessen nicht zu erbringen. Eine durch eine Urkundsperson des Kantons Aargau notariell beurkundete, eidesstattliche Erklärung kann zwar als Beweis berücksichtigt werden, geniesst jedoch keine verstärkte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB. Die notarielle Beurkundung bezieht sich zwangsläufig einzig auf die Tatsache, dass die Erklärung durch die erklärende Person verfasst wurde, nicht aber darauf, ob deren Inhalt verifiziert bzw. zutreffend ist (vgl. auch die entsprechende Beglaubigung durch die Urkundsperson des Kantons Aargau auf der eidesstattlichen Erklärung). Da vorliegend die erklärende Person eine Aussage über sich selbst tätigt bzw. die Wahrheit der eigenen Aussage beteuert, entspricht die eidesstattliche Erklärung im Wesentlichen einer blossen einseitigen Parteibehauptung. Diese Erklärung an und für sich vermag daher vorliegend nicht zweifelsfrei zu beweisen, dass keine Zustellung erfolgt ist. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Tatsache, dass gemäss Geschäftsfallprotokoll unter der Rubrik "Aktivitäten" am 23. April 2024 der Eintrag "9026 Verzögerung Zustellung Zahlungsbefehl" vermerkt ist. Bei diesem Eintrag handelt es sich offenkundig um eine falsche Protokollierung bzw. um die Verwendung eines falschen Protokollcodes durch das Regionale Betreibungsamt Q._____. Denn das Regionale Betreibungsamt Q._____ verfügte zu diesem Zeitpunkt bereits längst über ein Exemplar des Zahlungsbefehls mit besagter Zustellbescheinigung, welches es am 28. Februar 2024 der Gläubigerin zustellte, woraufhin die Gläubigerin gestützt auf dieses -9- Exemplar am 12. März 2024 das Fortsetzungsbegehren stellte und das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Konkursandrohung ausstellte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass dasselbe Betrei- bungsamt zeitgleich versucht hätte, noch ein anderes Exemplar des Zahlungsbefehls ohne Zustellbescheinigung zuzustellen und deshalb am 23. April 2024 den Eintrag der Zustellverzögerung tatsächlich in Bezug auf den Zahlungsbefehl vorgenommen hätte. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ führt denn auch in ihrem Amtsbericht vom 8. November 2024 aus, dass die im Geschäftsfallprotokoll angegebenen "Aktivitäten" interne Eintragungen für den Ablauf und die Kontrolle seien und dass für eine Verzögerung der Zustellung der Konkursandrohung keine separate "Aktivität" bestehe, weshalb die Aktivität "9026 Verzögerung Zustellung Zahlungsbefehl" verwendet werde. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind schliesslich nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. So ist insbesondere irrelevant, ob sich im Nachhinein noch Angestellte des Betreibungsamts konkret an die Zustellung erinnern. Denn die formell korrekt zustande gekommene Zustellbescheinigung als öffentliche Urkunde führt zur gesetzlichen Tatsachenvermutung, für welche es keiner weiteren Beweise bedarf. Dass sich jemand an etwas nicht erinnert, vermag nicht das Gegenteil der verurkundeten Tatsache zu beweisen. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die auf dem Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023 vermerkte Zustellbescheinigung, der zufolge der Zahl- ungsbefehl am 1. Februar 2024 der Geschäftsführerin der Beschwerde- führerin, C._____, zugestellt wurde, in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch greift die gesetzliche Tatsachenvermutung der in der Zustellbescheinigung verurkundeten Tatsache, womit der Beweis für die am 1. Februar 2024 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin vollumfänglich erbracht ist. Der Beschwerdeführerin gelingt mit ihren Vorbringen der ihr obliegende Beweis des Gegenteils nicht. Daraus folgt, dass die am 1. Februar 2024 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls vom 1. Dezember 2023 die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags auslöste (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts R._____ vom 3. Juli 2024 nichtig sei, eventualiter sei die Konkursandrohung aufzuheben. - 10 - Der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlages und der Fristeinhaltung ist dem Schuldner auferlegt (BALTHASAR BESSENICH/STEFAN FINK, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 27 zu Art. 74 SchKG). Der Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023 wurde nach oben Gesagtem am 1. Februar 2024 zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags endete somit am 12. Februar 2024. Der mit Beschwerde vom 22. August 2024 erstmals erhobene Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin erfolgt dementsprechend verspätet. Nachdem in der vorliegenden Betreibung nicht fristgerecht Rechts- vorschlag erhoben und am 3. Juli 2024 beim Regionalen Betreibungsamt R._____ das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde, erfolgte die gleichentags ausgestellte und im Rechtshilfeverfahren durch das Betrei- bungsamt S._____ am 13. August 2024 zugestellte Konkursandrohung rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 6. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 16. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz