Kompetenzgut im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SchKG dar. - 10 - Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: