3.3.4. Zusammengefasst ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass eine spätere Verwertung neben den Kosten auch zumindest einen wesentlichen Teil der Gläubigerforderungen decken kann. Dies gilt einerseits vor dem Hintergrund der Unsicherheiten bei den grundpfandgesicherten Forderungen und andererseits dürfte eine weitere Wertsteigerung aufgrund der generell steigenden Bodenpreise zu erwarten sein. Dadurch rechtfertigt sich eine Pfändung und mögliche Wegnahme der Liegenschaft LIG [...] aaa. und es liegt keine Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG vor. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft bewohnt, stellt die Liegenschaft schliesslich kein