Unsicherheiten, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend geklärt werden können und sich gegebenenfalls positiv auf den Verwertungserlös auswirken. Im Gegensatz zu den Unsicherheiten bei den Grundpfandforderungen handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass seit der Marktwertschätzung die Poolanlage defekt gegangen sei, was zusätzliche, in der Marktwertschätzung noch nicht berücksichtigte Kosten von Fr. 30'000.00 bewirke, um reine Behauptungen.