818 Abs. 1 ZGB) ergibt ein Defizit von rund Fr. 10'000.00. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass aufgrund dieser betreibungsamtlichen Nettoschätzung von einer Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG auszugehen sei. Dieses Vorbringen vermag indessen nicht zu überzeugen. Angesichts des Umstands, dass der Liegenschaftsmarkt oft schwer einzuschätzen ist und es im Rahmen der Zwangsverwertung von Grund- -9-