3.3.3. Das Betreibungsamt holte vorliegend nach Erhalt des Kostenvorschusses zunächst eine aktualisierte Marktwertschätzung der betreffenden Liegenschaft ein und forderte danach sämtliche Grundpfandgläubiger auf, ihre Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer anzugeben. Damit verschaffte es sich die für eine Beurteilung der Pfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG notwendigen Fakten. Eine Gegenüberstellung der Marktwertschätzung (Fr. 970'000.00) und der angemeldeten Grundpfandlasten (insgesamt Fr. 980'038.40 inkl. Zinsen und Kosten gemäss Art. 818 Abs. 1 ZGB) ergibt ein Defizit von rund Fr. 10'000.00.