tatsächliche grundpfandrechtliche Belastung Sorgfalt walten zu lassen. Geben weder der Schuldner noch das Grundbuch Auskunft über die Identität der allfälligen Grundpfandgläubiger, so ist das Betreibungsamt gehalten, im beschränkten Umfange weitere Abklärungen zu tätigen. Vermutungen hinsichtlich möglicher Grundpfandgläubiger, z.B. bei Kenntnis einer bestehenden Bankverbindung des Schuldners, sollte das Betreibungsamt demnach entsprechend nachgehen (KRÜSI/SCHLEGEL/ ZOPFI, a.a.O. N. 312).