Dass das Betreibungsamt zunächst die Sache anders beurteilte und den Gläubigern das rechtliche Gehör gewährte, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere letzteres steht dabei auch im Ermessen des Betreibungsamtes. Das Vorgehen, wonach die Gläubiger eine Neuschätzung verlangen können, ist zudem auch in Art. 9 Abs. 2 VZG explizit vorgesehen, was -8- jedoch sinnlos wäre, wenn eine Neuschätzung nicht auch eine Neubeurteilung der Situation durch das Betreibungsamt zur Folge haben könnte. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist demnach nicht zu beanstanden.