Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als er vorbringt, das Betreibungsamt habe mit der Pfändung des Grundstücks gemäss Pfändungsurkunde vom 5. Juli 2024 seiner zuvor im Schreiben vom 20. Juni 2024 vertretenen Auffassung widersprochen, wonach die Liegenschaft LIG [...] aaa. unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG sei. Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massgeblich und bindend ist in diesem Zusammenhang einzig die Pfändungsurkunde und der Pfändungsvollzug. Dass das Betreibungsamt zunächst die Sache anders beurteilte und den Gläubigern das rechtliche Gehör gewährte, vermag daran nichts zu ändern.