Eine allfällige Anmerkung der Unpfändbarkeit auf der Pfändungsurkunde bzw. umgekehrt die Pfändung des Vermögenswerts erlaubt es dem Gläubiger resp. dem Schuldner mittels beschwerdeweiser Anfechtung des Pfändungsvollzugs und der Pfändungsurkunde den Entscheid des Betreibungsamts über die Pfändbarkeit überprüfen zu lassen.