Da es sich dabei um eine Ermessensausübung des Betreibungsamts handelt, bedarf es dafür auch keiner expliziten gesetzlichen Grundlage. Gelangt das Betreibungsamt zum Schluss, die Versteigerung eines Vermögenswerts lohne sich nicht oder kaum, sieht es von einer Pfändung ab und merkt dies auf der Pfändungsurkunde vor. Andernfalls pfändet es ihn, was ebenfalls auf der Pfändungsurkunde zu verzeichnen ist. Eine allfällige Anmerkung der Unpfändbarkeit auf der Pfändungsurkunde bzw. umgekehrt die Pfändung des Vermögenswerts erlaubt es dem Gläubiger resp.