3.2.4. Aufgrund des zwingenden Charakters von Art. 92 Abs. 2 SchKG kann es nicht in der abschliessenden Disposition des Gläubigers stehen, ob ein Vermögenswert unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG ist. Vielmehr hat dies das Betreibungsamt nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Dies bedeutet indessen nicht, dass das Betreibungsamt im Rahmen seiner Ermessensausübung den Gläubigern nicht auch das rechtliche Gehör gewähren dürfte, tragen diese schliesslich das finanzielle Risiko einer erfolglosen Betreibung (vgl. daher auch Art. 127 SchKG). Da es sich dabei um eine Ermessensausübung des Betreibungsamts handelt, bedarf es dafür auch keiner expliziten gesetzlichen Grundlage.