310, welche die Entscheidung über die Pfändbarkeit in die Disposition des Gläubigers zu stellen scheinen; vgl. aber wiederum MARKUS ZOPFI, in: Schulthess Kommentar, Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG], 2. Aufl. 2024, N. 10 zu Art. 8 VZG).