3.2.3. Unpfändbare Gegenstände im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG sind nach dem Wortlaut des Gesetzes gleichwohl mit dem Schätzungswert in der Pfändungsurkunde vorzumerken. In der Praxis nehmen die Betreibungsbeamten, soweit eine Verwertung überhaupt fraglich sein kann, davon aber nur intern Notiz und weisen den Gläubiger in der Pfändungsurkunde auf das Vorhandensein solcher Gegenstände und gleichzeitig auf das Recht hin, gegen Leistung eines Kostenvorschusses eine in dieser Beziehung detaillierte Pfändungsurkunde verlangen zu können. Dass wegen ihres geringen Schätzungswerts unpfändbare Gegenstände nach gesetzlicher Vorgabe in die Pfändungsurkunde aufzunehmen sind, bedeutet nicht, dass