818 Abs. 1 ZGB würden sich auf insgesamt Fr. 980'038.40 belaufen. Da gestützt auf diese betreibungsamtliche Schätzung davon auszugehen sei, dass aufgrund der Privilegierung der Pfandgläubiger im Rahmen der zwangsrechtlichen Verwertung kein Nettoerlös resultieren werde, verzichte das Betreibungsamt auf die Einpfändung des Grundstücks LIG [...] aaa. Würden die Gläubiger dennoch eine Einpfändung "wünschen", so hätten sie dies innert 10 Tagen zu erklären, was diese ebenfalls taten.