3.2.2. Mit Schreiben vom 22. April 2024 zeigte das Betreibungsamt R._____ den Gläubigern an, es habe im Beisein des Beschwerdeführers die Pfändung vollzogen. Gemäss Marktwertschätzung vom 25. Juli 2019 habe das sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindliche Grundstück LIG [...] aaa. einen Wert von Fr. 780'000.00. Dem stünden aktuell Schuldbriefe im Umfang von Fr. 871'00.00 (ohne Zinsen) gegenüber. Den Gläubigern wurde daraufhin die Gelegenheit eingeräumt, gegen Kostenvorschuss eine neue Marktwertschätzung zu verlangen, was diese auch taten.