3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Vorgehen des Betreibungsamts, den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, von Gesetzes wegen unpfändbare Vermögenswerte gleichwohl auf Wunsch einpfänden zu lassen, finde keine gesetzliche Stütze. Der Gesetzgeber räume weder den Betroffenen noch dem Schuldner im Rahmen von Art. 92 SchKG solche -6- Möglichkeiten ein. Die angefochtene Pfändungsurkunde erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig und sei aufzuheben.