Im Zweifelsfall habe eine Einpfändung zu erfolgen. Mit der Einpfändung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft des Beschwerdeführers habe das Betreibungsamt R._____ im Rahmen des dem Betreibungsamt zustehenden Entscheidungsspielraums gehandelt. 3. 3.1. Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken (Art. 92 Abs. 2 SchKG).