zzgl. Gerichtskosten und Parteientschädigung erteilt. Das Vorgehen des Betreibungsamts, den Gläubigern die Möglichkeit einzuräumen, die Einpfändung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu verlangen, sei nicht zu beanstanden und stelle gängige Praxis der Betreibungsämter dar. Diese Praxis korrespondiere zudem mit dem ausschliesslichen Recht des Pfändungsgläubigers, zu beantragen, dass auf die Verwertung eines Vermögens verzichtet werde, wenn von vornherein davon auszugehen sei, dass ein Zuschlag nicht möglich sein werde (Art. 127 SchKG). Damit der Pfändungsgläubiger überhaupt in diese Position kommen könne, müsse der Vermögenswert eingepfändet werden.