2.3. Die Gläubiger bringen mit ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, ihnen sei von den liechtensteinischen Gerichten ein Kostenersatz von rund Fr. 147'000.00 gegen den Beschwerdeführer zugesprochen worden. Nach erfolgter Betreibung gegen den Beschwerdeführer habe das zuständige Bezirksgericht Bremgarten Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 73'205.17 -5-