Dieses Vorgehen finde keine gesetzliche Grundlage. Das Gesetz räume keiner Partei die Möglichkeit ein, von Gesetzes wegen unpfändbare Vermögenswerte gleichwohl auf Wunsch einpfänden zu lassen. Zudem seien die Feststellungen eines Betreibungsamts an sich bindend. Dieses habe in der Anzeige vom 20. Juni 2024 festgestellt, dass sich eine betreibungsamtliche Nettoschätzung für die Pfändungsgläubiger auf Fr. 0.00 belaufe. Es sei daher unzulässig, die Liegenschaft dennoch zu pfänden.