2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, das Betreibungsamt sei zunächst nach den von den Grundpfandgläubigern notifizierten Pfandlasten von insgesamt Fr. 980'038.40 zum einzig richtigen Schluss gelangt, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG unpfändbar sei und daher auf eine Einpfändung verzichtet werden müsse, was es den Betroffenen mit Anzeige vom 20. Juni 2024 eröffnet habe. Zeitgleich habe es den Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist gleichwohl die Pfändung der nicht pfändbaren Liegenschaft zu "wünschen", was dann auch geschehen sei. Dieses Vorgehen finde keine gesetzliche Grundlage.