2. AUFSCHIEBENDE WIRKUNG Der vorliegenden Beschwerde sei in Anwendung von Art. 36 SchKG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit das Betreibungsamt R._____ als Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuweisen, die Pfändung vom 5. Juli 2024 bis Erlass des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau im mit der vorliegenden Beschwerde ausgelösten Beschwerdeverfahren zu sistieren/nicht zu vollstrecken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 11. November 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.